Reha für Beihilfeberechtigte

[Reha für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes]

Wer erhält Beihilfe zur Reha?

Anspruch auf Beihilfe haben zum Beispiel: Bundesbeamte, Landesbeamte, Beamtenanwärter, Rechtsreferendare, Polizeibeamte, Feuerwehrleute, Soldaten und Richter.

Unterstützung auf dem Weg zur Genesung

Im Gegensatz zu gesetzlich Versicherten übernimmt bei Beamten keine einzelne Stelle die Kosten einer medizinischen Reha. Stattdessen beteiligt sich die private Krankenversicherung mit einem festgelegten Prozentsatz. Dennoch sind medizinische Reha-Maßnahmen grundsätzlich beihilfefähig und werden bezuschusst, um die Dienstfähigkeit nach schweren Erkrankungen oder Unfällen wiederherzustellen.

Was ist eine Reha-Beihilfe?

Der Dienstherr hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten und deren Familien. Im Krankheits- und Rehabilitationsfall gewährt er eine Beihilfe in Höhe von 50 bis 80 Prozent der Kosten. Diese Fürsorgeleistung gilt auch für die Angehörigen des Beamten. 

Welche Voraussetzungen müssen für die Anerkennung erfüllt sein?

Für eine beihilfefähige medizinische Reha ist eine Bewilligung durch die Festsetzungsstelle erforderlich. Beim Bund und in den meisten Bundesländern ist dazu ein entsprechendes Gutachten eines Amts- oder Vertrauensarztes vorzulegen.

Welche Voraussetzungen müssen für die Anerkennung erfüllt sein?

Die folgenden Schritte sind im Rahmen einer beihilfefähigen Reha erforderlich:

  • Der behandelnde Arzt empfiehlt eine stationäre Reha-Maßnahme und bescheinigt deren medizinische Notwendigkeit.
  • Der Antrag auf Anerkennung der Reha wird an die zuständige Beihilfestelle gesendet. Die Formulare für den Beihilfeantrag werden vom Bund und den Ländern online zum Download bereitgestellt.
  • Die Beihilfestelle beauftragt den zuständigen Amtsarzt mit einem Gutachten. Die Kosten dafür werden in vollem Umfang von der Beihilfestelle übernommen.
  • Nach Vorliegen aller Unterlagen erfolgt eine abschließende Prüfung. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Reha-Maßnahme als beihilfefähig anerkannt.
  • Nach der Anerkennung muss die Behandlung innerhalb von vier Monaten beginnen. Andernfalls besteht nur ein eingeschränkter Anspruch auf Kostenerstattung.
  • Der Beihilfeberechtigte begibt sich in Behandlung und erhält für die Dauer der Reha-Maßnahme Sonderurlaub.
  • Nach Abschluss der Reha stellt die Klinik eine Rechnung, die der Rehabilitand zunächst in voller Höhe begleicht. Anschließend wird die Rechnung zusammen mit allen weiteren beihilferelevanten Belegen zur Feststellung der beihilfefähigen Kosten bei der zuständigen Beihilfestelle eingereicht.